AGBs / Patienteninformationen
Patienteninformation AGBs
Besonderer Hinweis zum HWG (Heilmittelwerbegesetz)
Bitte beachten Sie: Bei den hier vorgestellten Behandlungsmethoden handelt es sich teilweise um Verfahren der alternativen Medizin, die zum Teil wissenschaftlich noch nicht anerkannt sind. Alle Angaben über Eigenschaften, Wirkungen und Indikationen beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen innerhalb der Therapiemethoden selbst. Aus rechtlichen Gründen weise ich besonders darauf hin, das bei keiner der aufgeführten Therapien der Eindruck erweckt werden soll, dass hier ein Heilungsversprechen zugrunde liegt bzw. Linderung oder Verbesserung einer Erkrankung garantiert oder versprochen wird (gemäß HWG).
Honorar
Das Honorar für eine Behandlung wird vor Beginn der Behandlung vereinbart und orientiert sich an den derzeit üblichen Honoraren für Psychotherapie und Hypnosetherapie. Naturheilverfahren werden, wenn nicht anders vereinbart nach der GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker) abgerechnet.
Sofern die Höhe des Honorars vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, dass sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt. Dieses Gebührenverzeichnis (GebüH85) wurde seit 1985 nicht mehr angeglichen. Daher wird in der Regel der 1,8fache bis 2,3fache Satz der GebüH85 berechnet.
Für Versicherte, die eine (teilweise) Erstattung durch ihre private Versicherung, Zusatzversicherung oder die Beihilfe beantragen, wird, soweit möglich, nach der GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker) bzw. nach dem Hufelandverzeichnis abgerechnet. Leider ist die Gebührenordnung seit 1985 (seit 25 Jahren!) nicht mehr geändert worden, so dass einige Leistungen evtl. nicht aufgeführt sind bzw. der Stand der Gebühren nicht mehr den heutigen üblichen Honoraren angepasst sind. Daher gilt auch hier, dass Sie evtl. auch bei der Privatversicherung oder Zusatzversicherungen mit Zuzahlungen rechnen müssen. Üblich ist daher auch die Abrechnung mit einem Faktor von 1,8 bis 2,3 der GebüH, wobei die PKV und die privaten Zusatzversicherungen in der Regel nur den Faktor 1 erstatten.
Gesetzliche Krankenversicherungen erstatten in der Regel keine Heilpraktikerleistungen. Ob und in welcher Höhe Ihre private Krankenversicherung oder Zusatzversicherung Leistungen/Kosten erstattet, ist Bestandteil Ihres Vertrages. Sollten Sie sich nicht sicher sein, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Versicherung.
Bezahlung / Honorar
Das Honorar für die erbrachte Dienstleistung wird vor Behandlungsbeginn vereinbart und ist nach jeder Behandlung in bar zu zahlen.
Das Honorar ist unabhängig einer etwaigen Erstattung Ihrer Versicherung in voller Höhe zahlbar. Bei Rechnungsstellung ist das Honorar bis zum Zahlungsziel zahlbar, unabhängig, wann Ihre Versicherung die Erstattung leistet.
Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.
„Außergewöhnliche Belastungen“ sind begrenzt steuerlich absetzbar
Alternative Behandlungsmethoden z.B. Kosten für homöopathische Behandlungen oder alternative Therapien, wie beispielsweise Akupunktur oder Akupressur durch Heilpraktiker, finden immer mehr Anklang. Doch die gesetzlichen Krankenkassen verweigern häufig die Übernahme dieser Kosten. Das Finanzamt muss diese Kosten nach der Rechtsprechung anerkennen. In der Regel gehören die Kosten für die eigentliche Heilbehandlung typischerweise zu den steuerlich abzugsfähigen Krankheitskosten.
Damit Sie die Kosten für alternative Behandlungsmethoden steuerlich absetzen können, muss die Behandlung jedoch bei jemandem erfolgen, der die Zulassung als Arzt, Heilpraktiker, Krankengymnast oder Psychotherapeut hat. Führt ein Heilpraktiker eine Behandlung selbst durch, sind die Kosten also steuerlich abzugsfähig, ebenso die Medikamente und Behandlungen, die von einem Heilpraktiker verordnet werden. Über die genaue Bestimmung informieren Sie sich bitte beim Finanzamt oder bei einem Steuerberater.
Terminvereinbarungen
Als Heilpraktikerin / Fachtherapeutin für Psychotherapie führe ich eine sogenannte "Bestell-Praxis", d.h. ich räume eine individuelle Zeitspanne ganz für Sie persönlich ein. So kann ich auch nicht, wie bei einer "Wartezimmer-Praxis" bei Terminausfall einfach den nächsten Patienten behandeln. Ich bitte daher um Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis, dass evtl. Terminverschiebungen oder Absagen mindestens 48 Stunden (2 Werktage) vor dem Behandlungstermin erfolgen sollten, damit ich Patienten mit längerfristigen Terminen vorzuziehen kann.
Rechtsprechung zum Ausfallhonorar für Bestellpraxen
Psychotherapeuten / Heilpraktiker arbeiten in der Regel in sog. Bestellpraxen, also Praxen, in denen mit längeren Terminvorläufen gearbeitet wird: zur Behandlung wird jeweils immer nur ein Patient einbestellt. Daher kann die Behandlungszeit im Gegensatz zu klassischen Wartezimmer-Praxen nicht so flexibel gesteuert werden, da kein anderer Patient gleichzeitig bestellt wird. Bei solchen Bestellpraxen gewährt die Rechtsprechung dem Psychotherapeuten / Arzt / Heilpraktiker für Psychotherapie bei Nichterscheinen des Patienten bzw. bei nicht rechtzeitiger Absage (mind. 48 Stunden vorher) ein Ausfallhonorar. Dabei die die Ausfallursache unerheblich.
Allgemeine Bestimmungen
Die Tätigkeit des Heilpraktikers basiert auf einem im BGB geregelten Dienstvertrag mit dem Klienten, der laut §145 BGB nicht an eine Form gebunden ist und sogar ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssiges Handeln zustande kommen kann. Der Heilpraktiker schließt hierbei mit dem Klienten einen Dienstvertrag gem. §§ 611–630 BGB, welcher ihn zur Leistung der versprochenen Dienste (Bemühen um Heilung oder Linderung einer Krankheit im gegenseitigen Einverständnis) und den Klienten zur Bezahlung einer Vergütung verpflichtet.
Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Klient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt nach § 612 BGB die GebüH als vereinbart. Das von den Heilpraktikerverbänden herausgegebene Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH, auch GebüH85) gibt für die meisten Positionen Anhaltswerte für die Abrechnung mit dem Patienten vor. Die GebüH wurde 1985 herausgegeben und seit dem nicht mehr aktualisiert. Dies hat zur Folge, dass eine Abrechnung nach GebüH für die meisten Heilpraktiker nicht mehr wirtschaftlich sein kann. Um eine Wirtschaftlichkeit zu erreichen, werden die Höchstsätze der GebüH mit Hinweis im Behandlungsvertrag überschritten oder analog nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Die GOÄ wird regelmäßig aktualisiert. Der Honorarrahmen stellt allerdings keine Aussage darüber dar, in welchem Umfange Leistungen von Krankenversicherungsträgern letztlich übernommen werden. Die Behandlungskosten für Heilpraktiker sind bei Beamten in der Regel beihilfefähig und werden ansonsten von privaten Krankenversicherungen übernommen, sofern der abgeschlossene Tarif das vorsieht. Seit einigen Jahren besteht für gesetzlich krankenversicherte Klienten die Möglichkeit, über private Zusatzversicherungen eine Kostenerstattung von Heilpraktikerleistungen zu versichern, so wie es für Zahnersatz und andere Sonderleistungen üblich ist. Seit Anfang 2005 bieten fast alle gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechende Zusatzversicherungen an, die über private Versicherungspartner abgewickelt werden. Infolge der Gesundheitsreform von 2003 dürfen die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, von einigen Ausnahmen abgesehen, generell nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden - damit auch die meisten Arzneien der Phytotherapie (Pflanzentherapie) und der Homöopathie.
Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert ansonsten aus den Bestimmungen der Leistung nach billigem Ermessen (siehe § 315 BGB). Wichtig hierbei ist, dass die Gewährung der Vergütung (ebenso wie bei allen anderen Dienstverträgen und Arztbehandlungen) nicht von einem Heilerfolg abhängig ist. Es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung seiner Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.
Stand 2010

