AGBs / Patienteninformationen
Meine Praxis- und Geschäftsbedingungen
Absolute Vertraulichkeit und die Wahrung der Schweigepflicht sind für mich selbstverständlich.
Praxishonorar
Ganzheitliche Heilbehandlungen, Naturheilverfahren (wie z. B. Akupunktur, Eigenbluttherapie, Homöopathie, Neuraltherapie, manuelle Therapien ...) werden - wenn nicht anders vereinbart - nach der GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktikerleistungen) abgerechnet, zum 1,8 bis 2,3 fachen Satz, da dieses Gebührenverzeichnis (GebüH) seit 1985 nicht mehr angeglichen wurde und auch für Heilpraktiker nicht bindend ist.
Bei Abrechnungen zur Einreichung bei der privaten Krankenversicherung wird auch nach GebüH mit dem Faktor 1,8 bis 2,3 abgerechnet. Beachten Sie bitte, dass die privaten Krankenkassen (dazu zählen auch Zusatzversicherungen) oft nur den 1fachen Satz der GebüH erstatten. Es kommt immer auf den individuelle abgeschlossen Vertrag an, was und in welcher Höhe Ihre Krankenkasse Ihnen erstattet. Bitte erkundigen Sie sich vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Krankenkasse.
Das Honorar für eingehende Beratungen, psychologische Beratung, Gesundheitsberatung, Repertorisierung und Psychotherapie orientiert sich an den derzeit üblichen Honoraren für Psychotherapie und wird vor Behandlungsbeginn vereinbart, in der Regel in Form eins Zeithonorars.
Für das Erstgespäch sowie für Hypnosetherapie und die Raucherentwöhnung gelten gesonderte Honorarsätze.
Gesetzliche Krankenversicherungen erstatten in der Regel keine Heilpraktikerleistungen. Diese Gesundheitskosten können jedoch als „Außergewöhnliche Belastungen“ begrenzt steuerlich geltend gemacht werden. In der Regel gehören die Kosten für die eigentliche Heilbehandlung typischerweise zu den steuerlich abzugsfähigen Krankheitskosten. Über die genauen Bestimmungen informieren Sie sich bitte beim Finanzamt oder bei einem Steuerberater.
Bezahlung / Honorar
Das Honorar für die erbrachte Dienstleistung ist - wenn nicht vorher anders vereinbart - jeweils nach der Behandlung in bar zu zahlen (keine EC-Kartenzahlung). Rechnungn sind innerhalb der Zahlungsfrist in voller Höhe zahlbar, unabhängig davon, ob, wann und in welcher Höhe Sie ggf. eine Erstattung Ihrer Versicherung erhalten.
Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung, unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.
Terminvereinbarungen
Als Heilpraktikerin und Heilpraktikerin für Psychotherapie führe ich eine sogenannte "Bestell-Praxis", d.h. ich plane eine ganz individuelle Zeitspanne für Sie ein. So kann ich auch nicht, wie bei einer "Wartezimmer-Praxis" - wie sie in der Regel der Hausarzt führt - bei Terminausfall einfach den nächsten Patienten behandeln. Ich bitte daher um Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis, dass evtl. Terminverschiebungen oder Absagen möglichst 48 Stunden (2 Werktage) vor dem Behandlungstermin erfolgen sollten, damit ich Patienten mit längerfristigen Terminen vorziehen kann.
Für Termine, die zu kurzfristig abgesagt werden (weniger als 2 Werktage) oder ohne Absage nicht wahrgenommen werden kann ein Ausfallhonorar berechnet werden.
Rechtsprechung zum Ausfallhonorar für Bestellpraxen
Psychotherapeuten / Heilpraktiker arbeiten in der Regel in sog. Bestellpraxen, also Praxen, in denen mit längeren Terminvorläufen gearbeitet wird: zur Behandlung wird jeweils immer nur ein Patient einbestellt. Daher kann die Behandlungszeit im Gegensatz zu klassischen Wartezimmer-Praxen nicht so flexibel gesteuert werden, da kein anderer Patient gleichzeitig bestellt wird. Bei solchen Bestellpraxen gewährt die Rechtsprechung dem Psychotherapeuten / Arzt / Heilpraktiker für Psychotherapie bei Nichterscheinen des Patienten bzw. bei nicht rechtzeitiger Absage (mind. 48 Stunden vorher) ein Ausfallhonorar. Dabei die die Ausfallursache unerheblich. Das Ausfallhonorar kann bis zum vereinbarten bzw. anberaumten Sitzungshonorar ausfallen.
„Außergewöhnliche Belastungen“ sind begrenzt steuerlich absetzbar
Alternative Behandlungsmethoden z.B. Kosten für homöopathische Behandlungen oder alternative Therapien, wie beispielsweise Akupunktur oder Akupressur durch Heilpraktiker, finden immer mehr Anklang. Doch die gesetzlichen Krankenkassen verweigern häufig die Übernahme dieser Kosten. der Regel gehören die Kosten für die eigentliche Heilbehandlung typischerweise zu den steuerlich abzugsfähigen Krankheitskosten. Über die genauen Bestimmungen informieren Sie sich bitte beim Finanzamt oder bei einem Steuerberater.
Vorabhinweis gemäß HWG (Heilmittelwerbegesetz)
Nach dem Heilmittelwerbegesetz ist die Werbung für Behandlungen verboten, die sich auf die Linderung bzw. Beseitigung von bestimmten Krankheiten bei Menschen beziehen.
Bitte beachten Sie daher diesen Hinweis: Bei den auf meiner Homepage vorgestellten Behandlungsmethoden handelt es sich teilweise um Verfahren der alternativen Medizin, die zum Teil wissenschaftlich noch nicht anerkannt sind. Alle Angaben über Eigenschaften, Wirkungen und Indikationen beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen innerhalb der Therapiemethoden selbst, ohne jegliches Heilungsversprechen oder Garantie auf Heilung oder Linderung, gemäß HWG.
Allgemeine gesetzliche Bestimmungen für die Tätigkeit des Heilpraktikers bzw. die Inanspruchnahme der Dienstleistung durch den Patienten:
Die Tätigkeit des Heilpraktikers basiert auf einem im BGB geregelten Dienstvertrag mit dem Klienten, der laut §145 BGB nicht an eine Form gebunden ist und sogar ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssiges Handeln zustande kommen kann. Der Heilpraktiker schließt hierbei mit dem Klienten einen Dienstvertrag gem. §§ 611–630 BGB, welcher ihn zur Leistung der versprochenen Dienste (Bemühen um Heilung oder Linderung einer Krankheit im gegenseitigen Einverständnis) und den Klienten zur Bezahlung einer Vergütung verpflichtet.
Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Klient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt nach § 612 BGB die GebüH als vereinbart. Das von den Heilpraktikerverbänden herausgegebene Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH, auch GebüH85) gibt für die meisten Positionen Anhaltswerte für die Abrechnung mit dem Patienten vor. Die GebüH wurde 1985 herausgegeben und seit dem nicht mehr aktualisiert. Dies hat zur Folge, dass eine Abrechnung nach GebüH für die meisten Heilpraktiker nicht mehr wirtschaftlich sein kann. Um eine Wirtschaftlichkeit zu erreichen, werden die Höchstsätze der GebüH mit Hinweis im Behandlungsvertrag überschritten oder analog nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Die GOÄ wird regelmäßig aktualisiert.
Der Honorarrahmen stellt allerdings keine Aussage darüber dar, in welchem Umfange Leistungen von Krankenversicherungsträgern letztlich übernommen werden. Die Behandlungskosten für Heilpraktiker sind bei Beamten in der Regel beihilfefähig und werden ansonsten von privaten Krankenversicherungen übernommen, sofern der abgeschlossene Tarif das vorsieht. Seit einigen Jahren besteht für gesetzlich krankenversicherte Klienten die Möglichkeit, über private Zusatzversicherungen eine Kostenerstattung von Heilpraktikerleistungen zu versichern, so wie es für Zahnersatz und andere Sonderleistungen üblich ist. Seit Anfang 2005 bieten fast alle gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechende Zusatzversicherungen an, die über private Versicherungspartner abgewickelt werden. Infolge der Gesundheitsreform von 2003 dürfen die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, von einigen Ausnahmen abgesehen, generell nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden - damit auch die meisten Arzneien der Phytotherapie (Pflanzentherapie) und der Homöopathie.
Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert ansonsten aus den Bestimmungen der Leistung nach billigem Ermessen (siehe § 315 BGB). Wichtig hierbei ist, dass die Gewährung der Vergütung (ebenso wie bei allen anderen Dienstverträgen und Arztbehandlungen) nicht von einem Heilerfolg abhängig ist. Es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung seiner Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht. Auch ist die Vergütung unabhängig einer Erstattung durch Ihre Versicherung zu leisten.
Stand 2011

